FC Bayern Fanclub "Waidler Bayern Philippsreut"

Satzung

FC Bayern München Fanclub „Waidler Bayern Philippsreut“ 

§ 1 Name und Sitz des Vereins:
1. Der Fanclub führt den Namen FC Bayern München Fanclub „Waidler Bayern Philippsreut“ und kann später bei entsprechender Größe in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Das Gründungsdatum des Fanclubs ist der 27. Februar 2010. 

2. Der Fanclub hat seinen Sitz in der Gemeinde 94158 Philippsreut. 

§ 2 Zweck und Aufgaben:
Der Fanclub will die Fans des FC Bayern München organisieren und den FC Bayern München aktiv bei Heim- und Auswärtsspielen, im Stadion oder bei Übertragungen unterstützen. Der Fanclub distanziert sich von Gewalt Der Fanclub verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist selbstlos tätig. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Fanclubs anerkennt und für seine Zwecke eintritt. Sie ist schriftlich zu beantragen. Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Eine Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters möglich. 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit dem Tod des Mitgliedes 
  • b) durch freiwilligen, schriftlichen Austritt 
  • c) durch Streichung aus der Mitgliederliste 
  • d) durch Ausschluss aus dem Fanclub 

Der Austritt aus dem Fanclub ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er hat spätestens vier Wochen zuvor gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich zu erfolgen. Zahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht, so kann er durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein Mitglied kann aus dem Fanclub durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Fanclubs verstößt oder das Ansehen des Fanclubs schädigt. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein, werden für das aktuelle Geschäftsjahr gezahlte Beiträge nicht erstattet. 

§ 5 Mitgliedsbeitrag:
Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Von den Mitgliedern wird zu Beginn eines Geschäftsjahres per Lastschrift ein Jahresbeitrag erhoben. 

  • a) Jugendliche 12 – 17 Jahre 15,- Euro 
  • b) Erwachsene 25,- Euro 
  • c) Familien (Ehepaare oder Lebensgemeinschaft mit Kindern bis 17. Jahre ) 40,- Euro 

Bei einem Beitritt zum Verein bis zum 31.12. eines Jahres ist für das aktuelle Geschäftsjahr der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei einem Beitritt nach dem 31.12. ist die Hälfte des jeweiligen Beitrages zu entrichten. Die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags bei Neueintritten in den Verein erfolgt innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme. 

Über Beitragsänderungen hat eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In Ausnahmefällen kann durch Beschluss der Vorstandschaft für einzelne Mitglieder bei Vorliegen entsprechender Gründe Sonderbeitrag vereinbart werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

§ 6 Vorstandschaft:
Der Vorstand ( § 26 BGB ) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzer. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands jeweils einzeln vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig und verantwortlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Ende des Geschäftsjahres im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandschaftssitzungen. 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vor dem Ende des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Fanclubs es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Fanclubmitglieder anwesend sind. 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse:
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. 

§ 10 Auflösung:
Die Auflösung des Fanclubs ist nur auf einer, zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Es bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitlieder. 

§ 11 Fanclubvermögen:
Im Falle einer Fanclubauflösung wird das Geldvermögen am Ende eines Geschäftsjahres an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet. 

Diese Gründungssatzung wurde von den Gründungsmitgliedern in der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2010 beschlossen.